Die Satzung

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Fanverband Supporters Hoffenheim

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „TSG 1899 Hoffenheim Fanverband Supporters Hoffenheim“ und soll nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „TSG 1899 Hoffenheim Fanverband Supporters Hoffenheim e.V.“ führen.
  2. Die Vereinsfarben entsprechen den Vereinsfarben der TSG 1899 Hoffenheim (Blau-Weiß).
  3. Es gibt ein offizielles Vereinslogo.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in 74889 Sinsheim.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§2  Ziele und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist der Fanverband der organisierten Fanclubs der TSG 1899 Hoffenheim. Er ist damit die unabhängige Interessenvertretung der im Fanverband organisierten Fanclubs der TSG 1899 Hoffenheim.
  2. Ziel des Vereins ist die Unterstützung der TSG 1899 Hoffenheim durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit der organisierten Fanclubs untereinander und mit der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH.
  3. Der Verein fördert den Austausch von Informationen unter allen Fanclubs und Fans.
  4. Der Verein plant und organisiert gemeinsame Aktionen.
  5. Der Verein tritt für den Erhalt und Ausbau der Fankultur ein.
  6. Der Verein wendet sich gegen den Missbrauch des Fußballsports durch parteipolitische oder konfessionelle Aktivitäten, er verurteilt Rassismus und Gewalt.
  7. Der Verein verfolgt mit der Förderung von Fußballsport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass die Aktionen wie unter den Absätzen 2.2 bis 2.6 aufgeführt, für die Mitglieder durchgeführt bzw. vermittelt werden, und er als Träger derartiger Aktionen für die gesamte Fanszene der TSG 1899 Hoffenheim auftritt.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  9. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jeder Fanclub der TSG 1899 Hoffenheim werden. Als Fanverband sollen möglichst alle diese Fanclubs dem Verein angehören. Einzelpersonen können dem Verein als Fördermitglieder angehören. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch einen höheren Beitrag.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
  3. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  4. Bei Beitragsrückständen bis zum 15. August des laufenden Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  5. Ein Ausschluss eines Fanclubs aus dem Verband kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Rückständige Rechnungen zu den fälligen Zahltagen
  • Grober und wiederholter Verstoß gegen diese Satzung
  • Unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten
  • Überteuerter Verkauf von Fanverbands-Karten auf allen Verkaufsplattformen
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der betroffene Fanclub soll vorher angehört werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§5  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins tagt mindestens einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn einer neuen Saison. Sie wählt den Vorstand, verabschiedet das Budget (Haushaltsplan), entlastet die Vorstandschaft und entscheidet über Grundsatzfragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch Delegierte der einzelnen Mitgliederorganisationen (Fanclubs) gebildet. Über das Wahlverfahren der Delegierten entscheiden die Fanclubs in eigener Verantwortung. Die Mitgliedsorganisation entsendet Delegiert nach folgendem Schlüssel:
    bis 50 Mitglieder = 2 Delegierte
    bis 100 Mitglieder = 3 Delegierte
    bis 150 Mitglieder = 4 Delegierte
    bis 200 Mitglieder = 5 Delegierte
    bis 250 Mitglieder = 6 Delegierte
    bis 300 Mitglieder = 7 Delegierte
    bis 500 Mitglieder = 8 Delegierte
    über 500 Mitglieder = 10 Delegierte
  3. In der Mitgliederversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Es zählen die Stimmen der Anwesenden. Die Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Einladung erfolgt per Mail an die dem Fanverband bekannten Kontaktadressen des Fanclubs, sowie durch Ankündigung im Internet auf der Website des Fanverband Supporters Hoffenheim (www.fanverband-hoffenheim.de) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Auf Wunsch eines Drittels der Fanclubs ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und verabschiedet Stellungnahmen und Forderungen. Öffentliche Stellungnahmen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden verabschiedet werden, damit sich auch die Mehrheit der Fanclubs hier wieder findet.
  6. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin bei dem/der 1.; 2. oder 3. Vorsitzenden des Fanverbandes Supporters Hoffenheim in schriftlicher Form mit Begründung einzureichen. Anträge werden nur entgegengenommen, wenn sie von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern des antragstellenden Fanclubs unterschrieben wurden.

§6  Vorstand

Der Vorstand strebt eine enge und einvernehmliche Zusammenarbeit mit den Institutionen der TSG 1899 Hoffenheim an. Er setzt sich zusammen aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. 3. Vorsitzender
  4. Schriftführer
  5. Schatzmeister
  6. 6 Beisitzer

Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer in einem dem Fanverband Supporters Hoffenheim angeschlossenen Fanclub ist. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, bis zur Neubestimmung des Vorstands für die nächste Wahlperiode führt der amtierende Vorstand die Geschäfte weiter.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Beisitzer.
Die Beisitzer erhalten vom Vorstand ihre Aufgaben zugeteilt. Näheres ist aus der Geschäftsordnung zu entnehmen.
Für das Wahlverfahren ist ein Wahlleiter zu ernennen, der nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
Ein Kandidat muss im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Eine Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder während ihrer Amtszeit ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Nachrücker aus den Reihen der Mitglieder selbst bestimmen (kooptieren).

  1. Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet über aktuelle Stellungnahmen, die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitskreisen und die Verwendung der Finanzen, bei letzterem hat der Schatzmeister ein Vetorecht. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Ihm steht der 2. und 3. Vorsitzende zur Seite. Der 1., 2. Und 3. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln im Sinne von § 26 BGB. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € sind die Unterschriften von zwei Vorsitzenden erforderlich.
  2. Der 1. Vorsitzende handelt auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Zwischen den Sitzungen des Vorstandes und bei Eilbedürftigkeit steht ihm die alleinige Entscheidungskompetenz zu. Der 1. Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter sind Ansprechpartner für Polizei, Ordnungsdienst und Medien.
  3. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich zu einem zuvor vereinbarten Termin. In besonderen Fällen kann der 1. Vorsitzende zu einer Sitzung schriftlich bzw. per E-Mail mit einer Frist von 4 Tagen einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Zur Gewährleistung des Informationsflusses sollen bei den Sitzungen möglichst alle Mitglieder vertreten sein. Der Vorstand soll in der Regel zu seinen Sitzungen den/die Fanbeauftragten der TSG 1899 Hoffenheim einladen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern innerhalb einer Woche zuzuleiten ist. Der Vorstand kann zwischen den Sitzungen auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (per Email) fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
  5. Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder dürfen keine finanziellen Zuwendungen für ihre Tätigkeit aus Mitteln des Verbands erhalten. Eine Ausnahme bilden Aufwandsentschädigungen, die jedoch vom Vorstand beschlossen und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden müssen.

§7  Beirat

  1. Der Beirat besteht aus zehn Vertretern von verschiedenen Fanclubs und wird von der Mitgliederversammlung benannt.
  2. Ein Fanclub kann nur Beiratsmitglied werden, sofern dem Fanclub kein gewählter Vertreter der Vorstandschaft angehört.
  3. Der Beirat wird bei Bedarf zu einer Vorstandsitzung eingeladen. Er soll bei grundlegenden Entscheidungen rund um die Fanszene den Vorstand beraten.
  4. Der Beirat kann keine Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse obliegen weiterhin der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann jedoch entscheiden, ob sie eine Abstimmung mit dem Beirat vornimmt, um ein besseres Meinungsbild bei wichtigen Entscheidungen zu erhalten.

§8  Finanzierung

  1. Die Finanzierung der Aktivitäten des Verbands erfolgt aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus Aktivitäten sowie Sponsoren-Geldern. Die Gelder des Verbandes verwaltet der gewählte Schatzmeister.
  2. Die Fanclubs zahlen pro Geschäftsjahr einen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird Er wird zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Beiträge werde nicht zurück erstattet.
  3. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung wird die Kasse geprüft. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Vertreter der Fanclubs, die bei der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Diese fertigen einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung an, der die Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes ist.

§9  Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Anwesenden auf einer regulär einberufenen Mitgliederversammlung. Sie müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden auf einer regulär einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Fanverband ist allerdings automatisch aufgelöst, wenn weniger als 2 Fanclubs Mitglied sind.
  3. Über die Verwendung des Restvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Diese Satzung wurde verabschiedet bei der Mitgliederversammlung am 13. März 2010 in Neckarbischofsheim.

Die Änderung der Satzung (§ 3 b und § 6a) wurde bei der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2011 in Sinsheim-Hoffenheim verabschiedet.

Die Änderung der Satzung (§ 4, § 6a, § 6d, §7, § 8 und § 9) wurde bei der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2012 in Sinsheim-Hoffenheim verabschiedet.

Die Änderung der Satzung (§ 6b) wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. Juli 2012 in Sinsheim-Hoffenheim verabschiedet.

Die Änderung der Satzung (§ 2 a,d, § 3 d,e, § 5 c,d, § 6 a, § 8 a,b,c und § 9 c) wurde bei der Mitgliederversammlung am 13. Juli 2018 in Sinsheim-Hoffenheim verabschiedet.

Die Änderung der Satzung (§3 a) wurde bei der Mitgliederversammlung am 15. November 2019 in Sinsheim verabschiedet.

Sinsheim, 15. November 2019